AGB
Unsere allgemeinen GeschäftsbedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsannahme)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber
deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur
schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen
allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.
Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht
ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in
der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten
Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt
die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage),
nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut
lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
“Foto: Prinz Wolfgang Photography – www.prinzwolfgang.com” und, soferne
veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn
die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich
sind.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine
ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderliche
Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher
Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach
Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die
Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheindenden
Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu
sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies
gilt insbesoners auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel
(Lithos, Platten etc).
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken,
Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders hinsichtlich der
Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung
von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen,
nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5. Verlust und Beschädigung
5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem
Rechtstitel immer – nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf
eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors
etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederhohlung der
Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten
und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom
Vertragspartner zu versichern.
5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich
der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die
Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der
angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von
früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc.
6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein
Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich
oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein
Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1
gilt entsprechend.
6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.
6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das
Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar zu.
7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,
wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus
welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen
Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen
der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.6 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im
Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG
stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf
Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)
vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)
zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der
Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung
fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung
(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst
mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des
Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen
mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das
Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3 Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der
jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der
Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des
entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr
maßgebend.
9.4 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention
gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht
werden.
10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar
unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.